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Vereinssatzung des FC Bayern Fanclub Bakumer Germanen e.V.


Satzung


§ 
1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub - Bakumer Germanen.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“3. Der Sitz des Vereins ist 49456 Bakum, Sachsenstraße 4



§ 
2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Beliebtheit des FC Bayern München im hiesigen Raum sowie die der Kameradschaft von Fußballfreunden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 
3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragskosten betragen für Mitglieder:

bis 16 Jahre = 0,00 Euro
16 - 18 Jahre = 12,50 Euro
ab 18 Jahre = 25,00 Euro


§ 
4 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus einem Präsidenten, einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Kassierer und einer Schriftführerin.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Kassierer und einer Schriftführerin.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 
5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Migliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird ebenfalls auf der Homepage des Fanclubs veröffentlicht. Dort ist auch die Satzung einzusehen

3. Versammlungsleiter ist der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der 1. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit die Schriftführerin nicht anwesend ist, wird auch diese von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.



§ 
6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TV Bakum e.V. zur Verwendung für die Jugendarbeit.


© Torsten Goy